a) Abberufung und Wahl des Verwalters

Das Interesse des Klägers an der vorzeitigen Abberufung des Verwalters ist regelmäßig nach seinem Anteil an dem restlichen Verwalterhonorar zu bemessen (BGH, Beschl. v. 19.1.2017 – V ZR 167/16, juris Rn 5; anders im Gesellschaftsrecht, wo das Gehalt des abberufenen Geschäftsführers keine Rolle spielt, BGH, Beschl. v. 28.6.2011 – II ZR 127/10, juris). Für den Antrag, den Kläger zur Einberufung einer Eigentümerversammlung mit dem Tagesordnungspunkt "Wahl eines neuen Verwalters" zu ermächtigen, ist höchstens der auf den Kläger entfallende Anteil an dem Gesamthonorar eines zu bestellenden Verwalters als Beschwer maßgeblich (BGH, Beschl. v. 19.1.2017 – V ZR 167/16, juris Rn 6). Die Entscheidung der Wohnungseigentümer über die Bestellung des Verwalters wird zwar wesentlich durch die Person, die Qualifikation und die zu erwartende bzw. bekannte Amtsführung des Verwalters bestimmt sein. Das Verwalterhonorar ist gleichwohl i.d.R. das gegebene Hilfsmittel, um das jeweilige Interesse an einer Entscheidung über die NeuâEUR‘ oder Wiederbestellung des Verwalters einzuschätzen (BGH, Beschl. v. 15.3.2018 – V ZR 59/17, juris Rn 6). Es kommt dabei auf den Anteil des Beschwerdeführers an dem Gesamthonorar für die Zeit des beschlossenen (WiederâEUR‘)Bestellungszeitraums an (BGH, Beschl. v. 15.3.2018 – V ZR 59/17, juris Rn 6).

b) Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsbeirats

Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse des klagenden Wohnungseigentümers, der erfolglos einen Beschluss über die Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsbeirats angefochten hat, ist in aller Regel auf 750 EUR zu schätzen (BGH, Beschl. v. 17.1.2019 – V ZB 121/18, juris Rn 10).

c) Entlastung des Verwalters und des Beirats

Bei der Bemessung des Interesses des Klägers an der Aufhebung der Entlastung des Verwalters ist der Wert von Forderungen gegen den Verwalter zu berücksichtigen, wenn die Entlastung wegen solcher Forderungen verweigert wird oder verweigert werden soll. Denn in der Entlastung liegt dann ein negatives Schuldanerkenntnis nach § 397 Abs. 2 BGB (BGH, Beschl. v. 17.7.2003 – V ZB 11/03, juris Rn 18 = BGHZ 156, 20, 25). Maßgeblich für etwaige Ersatzansprüche gegen den Verwalter, auf die die Anfechtungsklage gestützt wird, ist der klägerische Anteil an dem Nennbetrag dieser Ansprüche (vgl. BGH, Beschl. v. 9.2.2017 – V ZR 88/16, juris LS u. Rn 5 für Schadenersatzansprüche gegen den Verwalter und BGH, Beschl. v. 9.2.2017 – V ZB 113/16, juris Rn 12 für die Entlastung des Beirats).

Zu berücksichtigen ist bei der Bemessung des Interesses aber auch der Zweck, den die Entlastung des Verwalters neben der Verzichtswirkung hat. Sie dient nämlich dazu, die Grundlage für die weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit in der Zukunft zu legen (BGH, Beschl. v. 31.3.2011 – V ZB 236/10, juris Rn 10). Das Interesse der Wohnungseigentümer an der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Verwaltung der Gemeinschaft ist nicht teilbar und bei allen Wohnungseigentümern dasselbe. Es ist mit 1.000 EUR zu bewerten (BGH, Beschl. v. 31.3.2011 – V ZB 236/10, juris Rn 12). Anders kann es ausnahmsweise liegen, wenn der anfechtende Wohnungseigentümer eine weitere gute Zusammenarbeit mit dem Verwalter ausdrücklich nicht in Zweifel zieht, die Anfechtung des Entlastungsbeschlusses also allein wegen bestimmter Forderungen gegen den Verwalter verweigert wissen will (BGH, Beschl. v. 17.3.2016 – V ZB 166/13, juris Rn 12).

Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse des klagenden Wohnungseigentümers, der erfolglos einen Beschluss über die Entlastung des Verwaltungsbeirats angefochten hat, bemisst sich nach dem regelmäßig mit 500 EUR anzusetzenden Wert, den die künftige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat hat, zuzüglich des klägerischen Anteils an etwaigen Ersatzansprüchen gegen den Verwaltungsbeirat, auf die die Anfechtung des Entlastungsbeschlusses gestützt wird (BGH, Beschl. v. 9.2.2017 – V ZB 113/16, juris LS). Angesichts der unterstützenden Funktion des Beirats (vgl. § 29 Abs. 2 WEG) und des im Vergleich mit der Tätigkeit des Verwalters geringeren Umfangs seiner Tätigkeit erscheint die überwiegende gerichtliche Praxis angemessen, wonach insoweit die Hälfte des bei dem Verwalter anzusetzenden Werts von 1.000 EUR zugrunde zu legen ist (BGH, Beschl. v. 9.2.2017 – V ZB 113/16, juris Rn 11). Maßgeblich für etwaige Ersatzansprüche gegen den Verwaltungsbeirat, auf die die Anfechtungsklage gestützt wird, ist der klägerische Anteil an dem Nennbetrag dieser Ansprüche (BGH, Beschl. v. 9.2.2017 – V ZB 113/16, juris Rn 12).

In den Entlastungsfällen kommt somit ausnahmsweise ein ideelles Interesse (dazu nochmals unten IV.12) in Betracht.

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