Der BGH stellt strenge Anforderungen an die Darlegung der Beschwer, welche an anderer Stelle bereits behandelt wurden (Brändle, ZAP 2019, 753 = F. 13, S. 2247). Der für Wohnungseigentumssachen zuständige V. Zivilsenat prüft besonders penibel. Instruktiv ist hier beispielsweise der Beschluss des BGH v. 11.4.2019 (V ZR 91/18). Dort scheiterte die Nichtzulassungsbeschwerde daran, dass der Beschwerdeführer nichts zu seinem Kostenanteil am Wirtschaftsplan bzw. an angefochtenen baulichen Maßnahmen mitgeteilt hatte, obwohl es darauf ankam.

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