Legen mehrere Streitgenossen – z.B. Wohnungseigentümer – ein Rechtsmittel ein, werden deren Einzelbelastungen zur Bemessung der Beschwer zusammengerechnet, sofern diese nicht wirtschaftlich identisch sind (BGH, Urt. v. 2.10.2015 – V ZR 5/15, juris Rn 6). Dies gilt bei der Bestimmung der Streitwerts auch für die Obergrenze des § 49a Abs. 1 S. 3 GKG: Bei mehreren Klägern entspricht der Verkehrswert des Wohnungseigentums, der nach § 49a Abs. 1 S. 3 GKG die absolute Obergrenze des Geschäftswerts bildet, der Summe der Einzelverkehrswerte der Wohnungseigentumsrechte aller klagenden Wohnungseigentümer (BGH, Beschl. v. 21.3.2019 – V ZR 120/17, juris Rn 6).

Bei Beschlussanfechtungsverfahren bilden die beklagten "übrigen" Wohnungseigentümer eine notwendige Streitgenossenschaft. Der Verwalter darf in Beschlussanfechtungsverfahren bestimmte Prozesshandlungen für die beklagten Wohnungseigentümer vornehmen (BGH, Urt. v. 5.7.2013 – V ZR 241/12, juris Rn 8). Im Innenverhältnis nehmen die in § 27 WEG geregelten Befugnisse des Verwalters den Wohnungseigentümern jedoch nicht ihre Entscheidungsmacht und ihre gemeinschaftliche Geschäftsführungsbefugnis; die Wohnungseigentümer sind deshalb nicht gehindert, die Einberufung einer Eigentümerversammlung zu verlangen und dem Verwalter Weisungen – z.B., einen bestimmten Rechtsanwalt zu beauftragen – zu erteilen (BGH, Urt. v. 5.7.2013 – V ZR 241/12, juris Rn 15). Es besteht aber keine Kompetenz, bindend für alle verklagten Wohnungseigentümer, zu beschließen, ein Rechtsmittel nicht einzulegen (Zschieschack, NZM 2016, 20, 21). Einzelne Wohnungseigentümer können (für sich) selbst auftreten oder einen eigenen Prozessbevollmächtigten bestellen (BGH, Urt. v. 5.7.2013 – V ZR 241/12, juris Rn 15). Jeder einzelne Streitgenosse ist berechtigt, ein Rechtsmittel einzulegen. Er trägt dann allerdings im Unterliegensfall auch die Kosten allein. Die übrigen Wohnungseigentümer sind jedoch – wie schon in der Berufungsinstanz – nach § 62 Abs. 2 ZPO weiterhin hinzuzuziehen; bei beklagten Wohnungseigentümern im Beschlussmängelprozess handelt es sich um notwendige Streitgenossen (BGH, Urt. v. 23.10.2015 – V ZR 76/14, juris Rn 13).

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