Jüngst kam es wiederholt zu Streitigkeiten um die Herausgabe der anwaltlichen Handakte (§ 50 BRAO). Auch 2019 hatte sich der BGH mit der Reichweite dieser Herausgabepflicht zu beschäftigen (Urt. v. 7.2.2019 – IX ZR 5/18 m. Anm. Ueberfeldt DStR 2019, 1111). Im Streitfall machte wie so oft ein Insolvenzverwalter den Herausgabeanspruch geltend. Der beklagte Praxisabwickler einer Einzelanwaltskanzlei berief sich darauf, die Mandate, auf welche sich die Akten bezogen, im Rahmen seiner Befugnisse auf sich selbst und andere Rechtsanwälte überführt zu haben. Damit stehe der Schuldnerin auch das Eigentum an den Handakten nicht mehr zu. Der IX. Senat stimmte dem zu. Es könne offen bleiben, ob eine vom Abwickler veranlasste Überführung laufender Verfahren auf sich selbst oder andere Anwälte dem Sinn und Zweck der Abwicklung entspreche, jedenfalls hätten die Mandanten als Herren des Verfahrens die Entscheidungsbefugnis darüber, wer ihre Mandate künftig fortführe. Anlässlich der Mandatswechsel habe der Abwickler gem. §§ 53 Abs. 10 S. 1, 55 Abs. 3 S. 1 BRAO die Befugnis gehabt, im Namen der ehemaligen Rechtsanwältin über die in ihrem Eigentum stehenden Teile der zum Mandat gehörenden Handakten zu verfügen. Dem ist zuzustimmen. Der Fall illustriert jedoch erneut, wie problematisch das Verhältnis von Insolvenzverwalter und Abwickler ist.

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