Bereits im Frühjahr hatte die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage im Bundestag hin ausgeführt, dass sie gegen die Einführung einer "Blauen Plakette" für die Kennzeichnung besonders schadstoffarmer Pkw ist (vgl. ZAP Anwaltsmagazin 4/2018, S. 160).

Diese Auffassung hat sie im Rahmen einer Großen Anfrage im Bundestag bekräftigt (vgl. BT-Drucks 19/5237). Die Schaffung einer neuen Rechtsgrundlage in der Straßenverkehrs-Ordnung für Fahrverbote ist aus ihrer Sicht "unter Berücksichtigung der Begründung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.2.2018" nicht erforderlich. In ihrer Antwort macht die Regierung auch deutlich, dass sie Regelungen zur bundesweit einheitlichen Kennzeichnung von Fahrzeugen im Zusammenhang mit streckenbezogenen gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen als ebenfalls nicht erforderlich ansieht.

Das Bundeskabinett will dagegen sicherstellen, dass die Verkehrsüberwachungsbehörden der Länder auf die Daten des Zentralen Fahrzeugregisters zugreifen können, um fahrzeugindividuell die Einhaltung von Verkehrsbeschränkungen aus Gründen der Luftreinhaltung überprüfen zu können, heißt es in der Antwort. Eine besondere Kennzeichnung – wie etwa eine blaue Plakette – sei damit nicht erforderlich.

[Quelle: Bundesregierung]

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