Sofern eine Leistung an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeführt wird, liegen keine größere Wettbewerbsverzerrungen gem. § 2b Abs. 3 UStG vor, wenn

  • die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen oder
  • die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird, was regelmäßig anzunehmen ist, wenn die Leistungen aufgrund langfristiger öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen erfolgen, dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur dienen, die Leistungen ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht werden und der Leistende gleichartige Leistungen im Wesentlichen an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts erbringt.
 

Hinweis:

Unter den Begriff „Erhalt der öffentlichen Infrastruktur“ fällt auch deren Förderung, Ausbau und Errichtung. Die öffentliche Infrastruktur umfasst alle Einrichtungen materieller und institutioneller Art, die für die Ausübung öffentlicher Gewalt i.S.v. § 2b Abs. 1 UStG notwendig sind. Hierzu gehören die materielle bzw. technische und digitale Infrastruktur (z.B. Verkehrswegenetz, Entsorgung von Wasser), die immaterielle bzw. soziale Infrastruktur (z.B. Bildungswesen, innere Sicherheit, öffentlich-rechtlicher Rundfunk) und die institutionelle Infrastruktur (z.B. Rechtsordnung, Wirtschaftsordnung, Sozialordnung). Als öffentliche Infrastruktur i.S.d. § 2b Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b UStG sind bei kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts insbesondere die Verkündigung und Seelsorge sowie die dafür genutzten öffentlichen Sachen anzusehen, so neben Kirchen und Kapellen z.B. auf Kirchengrundstücken befindliche Pfarrgebäude (Pastorat) und Gemeindehäuser (BMF-Schreiben v. 16.12.2016, a.a.O., Rn 48).

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