Frage:

Was kosten die notarielle Beurkundung oder die notarielle Beglaubigung?

Beides richtet sich nach § 34 GNotKG. Für die Beurkundung der Vollmacht und der Patientenverfügung inklusive der Fertigung des Entwurfs und inklusive dessen Beratung fällt eine 1,0 Gebühr an (KV-Nr. 21200 GNotKG). Sie bestimmt sich nach dem Vermögenswert des Betroffenen. Anzusetzen ist maximal die Hälfte des Vermögens als Geschäftswert (§ 98 Abs. 3 S. 2 GNotKG). Soll die Vorsorgevollmacht erst im Krankheitsfall eingesetzt werden und wird sie deshalb nicht sofort an den Bevollmächtigten ausgehändigt, wird mit Abschlägen gearbeitet (30 % des Vermögenswertes: vgl, Gottwald EE Sonderausgabe, 1, 18 unter Zitat von: Streifzug durch das GNotKG, 10. Aufl., Rn 2422).

Der nach billigem Ermessen (§ 36 Absatz 2 GNotKG) zu bestimmende Geschäftswert einer Patientenverfügung wird im Regelfall mit 5.000 EUR angesetzt.

Werden Bestimmungen zum Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem, die nicht in der nach außen zu verwendenden Generalvollmacht enthalten sein dürfen, mit beurkundet, und wird der Bevollmächtigte hieran beteiligt, werden 2,0 Gebühren fällig (KV-Nr. 21100 GNotKG). Wird der Bevollmächtigte nicht beteiligt, bleibt es bei einer 1,0 Gebühr (KV-Nr. 21200 GNotKG).

Die Übermittlung von Anträgen an das Zentrale Vorsorgeregister wird mit einer Pauschale abgegolten (KV-Nr. 22124 GNotKG).

Auslagen in Form einer Dokumentenpauschale (KV-Nr. 32001 GNotKG) sowie in Form von Entgelten in voller angefallener Höhe für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (KV-Nr. 32004 GNotKG) treten hinzu und bilden die Nettorechnungssumme, die mit 19 % Umsatzsteuer (KV-Nr. 32014 GNotKG) besteuert wird.

Bei der bloßen Unterschriftsbeglaubigung kommt es ebenfalls auf den Vermögenswert an. Fällig wird aber lediglich eine 0,2 Gebühr zwischen 20 und 70 EUR (KV-Nr. 25100 GNotKG).

 

Frage:

Wie rechnet der Rechtsanwalt einen von ihm gefertigten Entwurf ab?

Einschlägig ist § 34 RVG, wonach es auf eine Honorarvereinbarung ankommt. In Betracht kommen deshalb Zeitgebühren oder eine Pauschalgebühr. Wird die Vergütung nicht klar vereinbart, gilt die "übliche" Gebühr (§ 34 Abs. 1 S. 2 RVG, §§ 675, 612, 632 Abs. 2 BGB; Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl. 2016, § 675 BGB Rn 8, 23; Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 612 BGB Rn 11).

Soll der Rechtsanwalt "hinterher" als Vorsorgebevollmächtigter handeln, so kommt es ebenfalls für die Abgeltung auf eine Honorarvereinbarung an (§ 1 Abs. 2 RVG). Im Zweifel ist eine übliche Honorarhöhe vereinbart.

Soll der Rechtsanwalt "später" als Berufsbetreuer tätig werden, so gilt mangels einzelner Vereinbarungen für die Abgeltung seiner Tätigkeit ebenso nicht das RVG (§ 1 Abs. 2 RVG), sondern § 5 VBVG, wenn keine Honorarvereinbarung getroffen wurde. Hinzu treten jeweils Umsatzsteuer und Auslagenpauschale.

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