(OLG Schleswig, Urt. v. 17.11.2016 – 7 U 20/16) • Die von einem Sachverständigen ausgewiesenen (voraussichtlichen) Reparaturkosten sind nicht gleichzusetzen mit dem zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Der ersatzfähige Kfz-Sachschaden ist nach sach- und fachgerecht durchgeführter Reparatur auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten beschränkt. Äußert sich der Geschädigte nicht zur Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten der Reparatur, so ist vom Tatrichter ein Mindestschaden gem. § 287 ZPO zu schätzen. Für die Schätzung dieses Mindestschadens nach § 287 ZPO gilt Folgendes: Soweit der Geschädigte Ersatzteile und Lackmaterial auf dem freien Markt von verschiedenen Käufern erwirbt, ist ein Abschlag von 30 % von der Reparaturkostenkalkulation angemessen. Hinsichtlich der erworbenen Ersatzteile und des Lackmaterials hat der Geschädigte Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer. Soweit die Reparaturarbeiten von Freunden/Verwandten durchgeführt wurden, ist ein Stundensatz von 10 EUR angemessen. In einem solchen Fall fällt Mehrwertsteuer für die Freundschaftsdienste hingegen nicht an, ist also auch nicht ersatzfähig. Hinweis: Häufig tragen Unfallgeschädigte im Rahmen einer Schadensersatzklage vor, dass ihr Fahrzeug vollständig sach- und fachgerecht repariert worden sei, um insb. den Nutzungsausfallschaden bzw. eventuell angefallene Mietwagenkosten ersetzt verlangen zu können. Tatsächlich sind solche Reparaturen häufig in Eigenregie durchgeführt worden. In Anbetracht der jüngsten Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 19.7.2016 – VI ZR 491/15, ZAP EN-Nr. 720/2016) und den obigen Ausführungen des OLG Schleswig sollten Geschädigte künftig gut überlegen, ob ein solcher Vortrag vorteilhaft ist. Die Kürzungen, die bei fiktiver Abrechnung nach den obigen Grundsätzen von den Gerichten vorgenommen werden, dürften die zu erwartenden Nutzungsausfallschäden häufig deutlich übersteigen. Generell ist sowohl in der jüngsten Instanzrechtsprechung als auch derjenigen des BGH eine klare Tendenz dahingehend zu erkennen, bei fiktiver Abrechnung eines Unfallschadens erhebliche Kürzungen vorzunehmen, so dass auf Beraterseite generell eine Reparatur in einer Fachwerkstatt empfohlen werden sollte.

ZAP EN-Nr. 9/2017

ZAP F. 1, S. 13–14

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