(BVerfG, Beschl. v. 5.11.2016 – 2 BvR 6/16) • Eine Durchsuchungsanordnung, wonach jeder fünfte Gefangene und Sicherungsverwahrte vor der Vorführung zum Besuch zu durchsuchen sei (hier: gem. Art. 91 Abs. 2 S. 1 BayStVollzG), verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Gefangenen bzw. Verwahrten, weil sie keine Abweichungen im Einzelfall zulässt und daher dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht ausreichend Rechnung trägt. Insoweit hätte die Durchsuchungsanordnung die Möglichkeit vorsehen müssen, von der Durchsuchung abzusehen, wenn die Gefahr des Missbrauchs fernliegt.

ZAP EN-Nr. 29/2017

ZAP F. 1, S. 19–19

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