(BGH, Beschl. v. 15.9.2016 – IX ZB 32/16) • Nach § 14 Abs. 1 InsO muss der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben und seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft machen. Wird die Anfechtungsklage eines Gläubigers gegen den Erwerber eines Grundstücks des Schuldners in einem Vorprozess rechtskräftig abgewiesen, kann ihm ein Rechtsschutzinteresse für einen unter Vorlage des vollstreckbaren Titels gegen den Schuldner gerichteten Insolvenzantrag nicht versagt werden, weil das klageabweisende Urteil weder für das Insolvenzverfahren noch für eine in seinem Rahmen zu erhebende Anfechtungsklage Rechtskraft entfaltet. Hinweis: Die vorliegende Entscheidung befasst sich näher mit dem Rechtsschutzinteresse eines Gläubigers für einen unter Vorlage des vollstreckbaren Titels gegen den Schuldner gerichteten Insolvenzantrag insb. in dem Fall, dass die Anfechtungsklage des Gläubigers gegen den Erwerber eines Grundstücks des Schuldners in einem Vorprozess rechtskräftig abgewiesen worden ist. Nach Auffassung des BGH hängt das Rechtsschutzinteresse der Gläubigerin für ihren Insolvenzantrag nicht davon ab, ob sie in dem eröffneten Verfahren eine Befriedigung erlangen kann. Auch im Falle völliger Masseunzulänglichkeit wird das Rechtsschutzinteresse für einen Eröffnungsantrag nicht berührt. Aus § 26 InsO folgt, dass auch Verfahren ohne Verteilungsperspektive zu eröffnen sind, wenn nur die Verfahrenskosten gedeckt sind (BGH, Beschl. v. 23.9.2010 – IX ZB 282/09). Auch der Umstand, dass die antragstellende Gläubigerin möglicherweise alleinige Gläubigerin der Schuldnerin ist, lässt ihr Rechtsschutzinteresse ebenso nicht entfallen (BGH, Beschl. v. 17.6.2009 – IX ZB 250/09).

ZAP EN-Nr. 17/2017

ZAP F. 1, S. 16–16

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