(BGH, Urt. v. 21.2.2017 – X ZR 49/16) • Ein Reisemangel kann vorliegen, wenn das den Reisenden zunächst zur Verfügung gestellte Zimmer nicht die nach dem Vertrag zugesagte Ausstattung aufwies, die Badezimmer der beiden von den Reisenden bewohnten Zimmer von Schimmel befallen und verschmutzt waren und die abgelösten Fliesen im Pool zu Schnittverletzungen führen konnten. Die Minderung des Reisepreises tritt nach § 651d Abs. 2 BGB nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Hat der Reiseveranstalter den Reisenden nicht ordnungsgemäß auf seine Obliegenheit hingewiesen, ihm einen Reisemangel anzuzeigen, wird vermutet, dass der Reisende die Mangelanzeige nicht schuldhaft versäumt hat. Hinweis: Zur Schlüssigkeit einer Klage im Reiserecht vgl. Vogel ZAP F. 6, S. 567 – in diesem Heft.

ZAP EN-Nr. 314/2017

ZAP F. 1, S. 504–504

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