Im anwaltlichen Berufsalltag zählt das Sozialrecht für die nicht darauf spezialisierten Kollegen selten zu den Favoriten. Zu unübersichtlich, zu kompliziert und wenig ertragreich lauten die gängigen Einschätzungen. Befasst man sich allerdings näher mit den einzelnen Zweigen des Sozialrechts, wird man feststellen, dass sich manche Einschätzung als in der Sache unberechtigtes Vorurteil herausstellt. Grundkenntnisse im Sozialrecht sind auch wegen zahlreicher Wechselbeziehungen, insbesondere zum Arbeits-, aber auch zum Familienrecht unerlässlich, beispielsweise für den Versorgungsausgleich im Rahmen einer Ehescheidung (vgl. auch Louven ZAP F. 18, S. 1461 ff). Verfassungsrechtliche Grundlage des Sozialrechts ist das Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG. Das Sozialrecht wurde in Deutschland als wissenschaftliches Fach vor allem von Professor Hans F. Zacher mitbegründet. Zu den Grundbegriffen des Sozialrechts zählen insbesondere Begriffe und Normen aus den Bereichen Rentenversicherung (s.u. II.), Unfallversicherung (s.u. III.), Krankenversicherung (s.u. IV.) sowie des Rechts der Pflegeversicherung (s.u. V.).

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