Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 % gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente, § 56 Abs. 1 S. 1 SGB VII. Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Prozentsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht, § 56 Abs. 3 SGB VII. Lässt sich der Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht abschließend feststellen, wird die Rente während der ersten drei Jahre nach dem Versicherungsfall nur vorläufig geleistet. Spätestens nach drei Jahren wird die Rente auf unbestimmte Zeit geleistet, § 62 SGB VII.

 

Hinweis:

Stirbt der Versicherte, haben Hinterbliebene Anspruch auf Sterbegeld, Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung, Hinterbliebenenrenten und Beihilfe, § 63 Abs. 1 SGB VII. Der Anspruch auf Leistungen besteht aber nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist. Dem Tod infolge eines Versicherungsfalls steht der Tod von Versicherten gleich, deren Erwerbsfähigkeit durch die Folgen einer Berufskrankheit nach den Nr. 4101–4104 BKV um 50 vom Hundert oder mehr gemindert war.

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