Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls so hilflos sind, dass sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe bedürfen, wird Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege gewährt, § 44 Abs. 1 SGB VII. Das Pflegegeld beträgt maximal 1.374 EUR/1.278 EUR (West/Ost) monatlich, mindestens 344 EUR/319 EUR. Die Höhe richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Versicherten.

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