Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden, § 9 Abs. 1 S. 1 SGB VII. Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung als Berufskrankheit erfüllt sind, § 9 Abs. 2 SGB VII.

Die Berufskrankheitenliste umfasst zzt. 77 verschiedene Krankheiten (s. Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung – BKV) und wird ständig erweitert.

 

Beispiele:

Lärmschwerhörigkeit, Hautkrankheiten, Erkrankungen des Bewegungsapparates, Asbesthose, Silikose.

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