Arbeitsunfälle sind nach der Legaldefinition in § 8 Abs. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Eigenwirtschaftliche Tätigkeiten des Versicherten sind nicht versichert, z.B. Nahrungsaufnahme, Toilettengang, Ankleiden.

Zur Abgrenzung von versicherter und eigenwirtschaftlicher Tätigkeit existiert umfangreichste Rechtsprechung. Liegt eine gemischte Tätigkeit vor, d.h. die Tätigkeit lässt sich nicht eindeutig zuordnen, muss wertend ermittelt werden, ob die Tätigkeit wesentlich, nicht unbedingt überwiegend betriebsdienlich war. Dabei handelt es sich wieder um eine wertende Betrachtung, bei der die Handlungstendenz entscheidend ist. Die neuere Rechtsprechung des BSG stellt darauf ab, ob die konkrete Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre (BSG, Urt. v. 12.4.2005 – B 2 U 11/04 R, BSGE 94 S. 262 = SozR 4-2700).

 

Hinweis:

Ein Unfall im Homeoffice, z.B. der Sturz einer Arbeitnehmerin auf dem Weg vom häuslichen Arbeitsplatz in die Küche, wo sie sich etwas zu trinken holen möchte, ist kein Arbeitsunfall (vgl. BSG, Urt. v. 5.7.2016 – B 2 U 5/15 R, ZAP EN-Nr. 816/2016).

Die Voraussetzungen des sog. Wegeunfalls sind in § 8 Abs. 2 SGB VII geregelt. Versichert ist der unmittelbare Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit, das Zurücklegen eines davon abweichenden Weges, um Kinder in den Kindergarten bzw. zur Schule zu bringen bzw. von dort abzuholen und um Fahrgemeinschaften zu bilden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge