(BVerfG, Beschl. v. 18.10.2016 – 1 BvR 354/11) • Für den Schulbereich hat das BVerfG bereits entschieden, dass ein Verbot religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild, das die abstrakte Gefahr einer Beeinträchtigung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität ausreichen lässt, mit Blick auf die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit unverhältnismäßig ist, wenn die Bekundung auf ein als verpflichtend empfundenes religiöses Gebot zurückzuführen ist. Erforderlich ist insoweit vielmehr eine hinreichend konkrete Gefahr für die genannten Schutzgüter, die sich im Schulbereich zudem auf den gesamten Geltungsbereich der Untersagung beziehen muss (vgl. BVerfGE 138, 296, 327). Die dem zugrunde liegenden verfassungsrechtlichen Erwägungen gelten gleichermaßen auch für den Kindergartenbereich. Hinweis: Damit hat das BVerfG der Verfassungsbeschwerde einer Erzieherin an einer Kita in kommunaler Trägerschaft stattgegeben; sie war von ihrem Arbeitgeber wegen Tragen eines "islamischen Kopftuchs" im Dienst abgemahnt worden, ihre dagegen gerichtete Klage blieb vor dem Arbeitsgericht, dem LAG und dem BAG erfolglos. Alle drei Entscheidungen hob das BVerfG auf: Vom Tragen einer islamischen Kopfbedeckung gehe für sich genommen noch kein werbender oder gar missionierender Effekt aus; es fehle daher an einer konkreten Gefahr für die genannten Schutzgüter.

ZAP EN-Nr. 25/2017

ZAP F. 1, S. 18–18

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