(BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016 – 1 BvR 458/10) • Die Regelungen des Bayerischen Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (FTG), die den Karfreitag als gesetzlichen Feiertag anerkennen und mit einem qualifizierten Ruhe- und Stillerahmen ausstatten, sind grds. verfassungsgemäß. Die Befreiungsfestigkeit dieses Tages, die eine Befreiung von den damit verbundenen Handlungsverboten selbst aus wichtigen Gründen von vornherein ausschließt (Art. 5 Hs. 2 FTG), erweist sich jedoch als unverhältnismäßig. Hinweis: Stattgegeben wurde damit einer Verfassungsbeschwerde einer Weltanschauungsgemeinschaft gegen die teilweise Untersagung einer am Karfreitag geplanten öffentlichen Veranstaltung in einem geschlossenen Raum mit überschaubarer Teilnehmerzahl. Dies hätte, so das BVerfG, vergleichsweise geringe Auswirkungen auf den öffentlichen Ruhe- und Stillecharakter des Tages gehabt. Notfalls hätten die Behörden die Möglichkeit prüfen müssen, dem Ruhe- und Stilleschutz durch Auflagen gerecht zu werden.

ZAP EN-Nr. 24/2017

ZAP F. 1, S. 18–18

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge