(BGH, Beschl. v. 16.11.2016 – VII ZR 314/13) • AGB eines Auftraggebers, nach denen die anrechenbaren Kosten für Leistungen der einzelnen Leistungsphasen gem. der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure auf der Grundlage einer genehmigten Kostenberechnung zur Haushaltsunterlage Bau zu bestimmen sind, sind wegen unangemessener Benachteiligung des Architekten unwirksam, da sie ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht enthalten. Sie räumen dem Auftraggeber das Recht ein, im Rahmen des für die Kostenberechnung vorgeschriebenen Genehmigungsverfahrens über die Höhe des Honorars einseitig zu entscheiden. Dies gilt insb. dann, wenn auch Umfang und Grenzen dieses Rechts nicht festgelegt werden. Der Auftraggeber, der regelmäßig ein Interesse daran hat, das Honorar möglichst niedrig zu halten, kann nach Vertragsschluss und teilweiser Leistungserbringung seitens des Architekten durch einseitige Abänderung der sich aus der Kostenberechnung ergebenden anrechenbaren Kosten im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erheblichen Einfluss auf die Höhe des Honorars nehmen. Dies stellt eine unzulässige Benachteiligung des Architekten dar.

ZAP EN-Nr. 5/2017

ZAP F. 1, S. 12–12

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