Der Angeklagte Ka wurde durch das AG wegen falscher Verdächtigung und der Angeklagte Kr wegen Beihilfe hierzu verurteilt. Im Berufungsverfahren wurde der Schuldspruch bei Ka bestätigt, Kr hingegen freigesprochen. Der Angeklagte Ka beging eine Geschwindigkeitsüberschreitung. Ka und sein Arbeitskollege Kr beschlossen, die Bußgeldbehörde gezielt und im Wissen um die Täterschaft des Angeklagten Ka in die Irre zu führen. Sie vereinbarten, dass sich der Angeklagte Kr zunächst gegenüber der Bußgeldbehörde als Fahrer bezeichnen und sodann das nachfolgende, den Angeklagten Kr betreffende Bußgeldverfahren so lange hinauszögern sollte, bis der Angeklagte Ka wegen des Eintritts der Verfolgungsverjährung bei ihm nicht mehr belangt werden könne. Dann sollte der Angeklagte Kr offenlegen, dass er den Verstoß doch nicht begangen habe, worauf auch das gegen ihn gerichtete Bußgeldverfahren ohne seine Verurteilung beendet werden müsse. Genauso verfuhren die Angeklagten. Das OLG hat die Revision des Ka als unbegründet verworfen und das Urteil des LG auf die Revision der Staatanwaltschaft aufgehoben, soweit Kr freigesprochen worden war.

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