(BGH, Beschl. v. 23.9.2015 – XII ZB 234/15) • Auch im Verfahren der Vollstreckbarerklärung exequaturbedürftiger Unterhaltstitel nach der Europäischen Unterhaltsverordnung haben die mit einem Rechtsbehelf nach Art. 32 oder Art. 33 EuUnthVO befassten Gerichte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Exequaturverfahrens uneingeschränkt zu prüfen, ob und ggf. inwieweit die ausländische Entscheidung im Ursprungsstaat bereits aufgehoben oder abgeändert worden ist. Die Prüfung im Rechtsbehelfsverfahren umfasst all diejenigen Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung, die auch das erstinstanzliche Gericht hätte prüfen dürfen. Gegenstand dieser Prüfung ist dabei insb. die formelle Vollstreckbarkeit des Titels im Ursprungsstaat. Dies beruht auf dem allgemeinen Grundsatz, dass einer ausländischen Entscheidung im Vollstreckungsstaat keine Rechtswirkungen beigelegt werden können, die sie im Ursprungsstaat selbst nicht hat. Diese Sichtweise gebietet i.Ü. auch § 67 AUG.

ZAP EN-Nr. 15/2016

ZAP 1/2016, S. 13 – 13

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