Am 1. Januar tritt eine geänderte Fassung des Art. 47 der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Kraft. Die Änderungen betreffen in erster Linie Beschwerden von juristischen Personen und Beschwerdeführern, die anwaltlich vertreten sind. So muss u.a. ab Jahresbeginn ein neues Beschwerdeformular verwendet werden, das von der Internetseite des EGMR heruntergeladen werden kann ( http://www.echr.coe.int, dort unter "Applicants").

Die Neuerungen betreffen vorwiegend die Angaben zur Person des Beschwerdeführers und die Legitimation von Bevollmächtigten. So genügt künftig für anwaltliche Vertreter eine beigefügte Vollmachtsurkunde nicht mehr; stattdessen sind Vollmachtserteilung und anwaltliche Unterschrift auf dem Beschwerdeformular vorzunehmen.

[Quelle: EGMR]

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