(LG Frankfurt/M., Urt. v. 7.5.2015 – 2-32 O 102/13) • Das für die vorinsolvenzlich zu erbringende Entwicklung und Begleitung eines Sanierungskonzepts vereinnahmte Anwaltshonorar, welches von der Schuldnerin in Kenntnis ihrer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt erbracht wird, zu dem das anwaltlich geschuldete Sanierungskonzept in seiner Umsetzung (noch) mit tatsächlichen und rechtlichen Unwägbarkeiten behaftet war, unterliegt der vorsätzlichen Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO. Hinweis: Diese Entscheidung wird ausführlich von Singer in: ZAP F. 14, S. 715 besprochen (in diesem Heft).

ZAP EN-Nr. 22/2016

ZAP 1/2016, S. 14 – 14

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