Das Urteil des LG Frankfurt/M. ist sicherlich in vielerlei Punkten angreifbar (vgl. nur Ganter ZIP 2015, 1413 ff. sowie Föhlsing EWiR 2015, 455) und hätte durchaus eine Auseinandersetzung mit einer den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ausschließender "bargeschäftfsähnlichen Lage", verdient gehabt (s. dazu BGH, Urt. v. 12.2.2015 – IX ZR 180/12, ZIP 2015, 585 = NJW 2015, 1756), worauf möglicherweise aber das OLG Frankfurt/M. als Rechtsmittelinstanz (Az. 8 U 90/15) zurückkommen wird.

Wichtiger für die künftige anwaltliche Praxis dürfte in diesem Kontext aber sein, dass inzwischen auch der Gesetzgeber die spezifischen Anfechtungsgefahren bei anwaltlichen Honorarzahlungen für die Sanierungs- bzw. Insolvenzberatung erkannt hat und insoweit eine entsprechende Privilegierung plant. Denn nach dem aktuellen Regierungsentwurf "Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz" vom 29.9.2015 (abgedr. in: ZInsO 2015, 2073), der nunmehr dem Bundesrat zur Beratung vorliegt (BR-Drucks. 495/15 v. 16.10.2015), soll nach dem neugefassten § 142 InsO-E die Anfechtbarkeit eines sog. Bargeschäfts künftig u.a. dadurch eingeschränkt werden, dass der Schuldner "unlauter" gehandelt haben muss und der andere Teil dies erkannt hat. Damit aber wird über die bisherige Rechtsprechung zum fortführungsnotwendigen Bargeschäft hinaus zugleich auch der bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausch grundsätzlich privilegiert, weil eine diesbezügliche Anfechtung nur noch dann möglich ist, wenn der Anwalt als Anfechtungsgegner erkannt hat, dass der Schuldner unlauter gehandelt hat, was vom Insolvenzverwalter zu beweisen wäre (zur Kritik: Huber ZInsO 2015, 2300 f.).

 

Hinweis:

Anwälte sollten ungeachtet dessen zur Absicherung ihrer Vergütungsforderungen aber auch weiterhin stets im Rahmen eines Bargeschäfts abrechnen, denn die Reform der Insolvenzanfechtung wird die Thematik der Insolvenzfestigkeit von Beraterhonoraren nämlich allenfalls entschärfen, aber nicht vollständig beseitigen.

Bearbeiter: Rechtsanwalt Mark T. Singer, Neuss

ZAP 1/2016, S. 41 – 42

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