(LG Bielefeld, Urt. v. 6.10.2015 – 12 O 60/15) • Veröffentlicht ein Immobilienmakler in einer Immobilienanzeige nicht sämtliche Daten des Energieausweises der betreffenden Immobilie, so handelt er nicht wettbewerbswidrig. Die Verpflichtung, Pflichtangaben in Immobilienanzeigen zu veröffentlichen, trifft lediglich den Verkäufer und den Vermieter. Der Vermittlungs- oder Nachweismakler einer Immobilie ist nicht Adressat der sich aus § 16a EnEV ergebenden Verpflichtung und mithin auch nicht wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsschuldner. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der genannten Regelung sowie dem Wortlaut der Norm. Eine Ausdehnung der Pflicht zur Veröffentlichung der Angaben des Energieausweises über die in der Norm genannten Verkäufer hinaus ist methodisch nicht geboten.

ZAP EN-Nr. 6/2016

ZAP 1/2016, S. 10 – 10

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