(BVerfG, Beschl. v. 8.10.2015 – 1 BvR 137/13, 1 BvR 3509/13, 1 BvR 1320/14) • Ein nationales letztinstanzliches Gericht ist zur Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV verpflichtet, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine entscheidungserhebliche Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das nationale Gericht hat festgestellt, dass die betreffende unionsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Hinweis: Das BVerfG hat den Verfassungsbeschwerden von Eisenbahninfrastrukturunternehmen stattgegeben, die sich durch Entscheidungen des BGH in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verletzt sahen. In den Ausgangsverfahren war entscheidungserheblich, ob die von den Beschwerdeführerinnen vertraglich geforderten Entgelte einer zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterliegen oder ob das Recht der EU dem entgegensteht. Nach Auffassung des BVerfG hätte der BGH diese Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen müssen.

ZAP EN-Nr. 19/2016

ZAP 1/2016, S. 14 – 14

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