(OLG Hamm, Urt. v. 20.10.2015 – 28 U 91/15) • Bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen liegt der Gerichtsstand des Erfüllungsortes dort, wo sich das Fahrzeug im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vertragsgemäß befindet, d.h. regelmäßig am Wohnsitz des Käufers (§§ 269, 434; § 29 ZPO).

ZAP EN-Nr. 4/2016

ZAP 1/2016, S. 10 – 10

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