Die Ehe muss im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestanden haben. Unerheblich für das Bestehen der Ehe ist es, wie lange die Ehe bestanden bzw. ob der Erblasser wiederholt geheiratet hat. Das Erbrecht entfällt nach § 1933 S. 1 BGB, wenn zzt. des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

Für den Ausschluss des Ehegattenerbrechts muss das Scheidungsbegehren rechtshängig sein, d.h. der Scheidungsantrag muss dem anderen Ehegatten seitens des Gerichts zugestellt worden sein (§ 124 S. 2 FamFG i.V.m. § 261 ZPO). Eine entsprechende Anwendung des Ehegattenerbrechts auf

  • den überlebenden Verlobten,
  • den nichtehelichen Lebenspartner (OLG Saarbrücken NJW 1979, 2050) oder
  • den geschiedenen Ehegatten

scheidet aus (Schlüter/Röthel, Erbrecht, 17. Aufl., § 9 Rn 3).

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