(BVerfG, Beschl. v. 19.11.2015 – 2 BvR 2088/15) • Auch wenn im Auslieferungsverfahren der Grundsatz der Amtsaufklärung gilt, ist dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grds. Vertrauen entgegenzubringen. Dieser Grundsatz kann so lange Geltung beanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen erschüttert wird. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur in besonders gelagerten Fällen gerechtfertigt. Vor diesem Hintergrund hat der Verfolgte eine Darlegungslast, mit der er den an der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung beteiligten Stellen zumindest hinreichende Anhaltspunkte für ihre Ermittlungen geben muss. Hinweis: Mit dieser Begründung hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerde eines in den USA u.a. wegen Wertpapierbetrugs und Geldwäsche gesuchten US-Bürgers verworfen, der sich gegen seine bevorstehende Auslieferung zu Wehr setzte, weil ihm in seinem Heimatland eine Freiheitsstrafe von mehr als 27 Jahren droht. Angesichts der Schwere der dem – vorbestraften Beschwerdeführer – vorgeworfenen Straftaten bewertete das BVerfG diese Strafdrohung als nicht unangemessen hart.

ZAP EN-Nr. 37/2016

ZAP 1/2016, S. 19 – 19

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