(OLG Dresden, Urt. v. 31.8.2015 – 2 OLG 21 Ss 210/15) • Die Sprungrevision ist auch zulässig, wenn der Angeklagte lediglich zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt worden ist und eine Berufung deshalb gem. § 313 StPO der Annahme durch das Berufungsgericht bedurft hätte.

ZAP EN-Nr. 38/2016

ZAP 1/2016, S. 19 – 19

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