(OLG Stuttgart, Urt. v. 31.3.2015 – 10 U 46/14) • Einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann gegenüber dem Bauträger, der das Gebäude errichtet hat, ein Anspruch auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung zustehen, wenn die Fassade und die Attika des Objekts mit erheblichen Mängeln behaftet ist. Auf die Herstellungsverpflichtung aus einem Bauträgervertrag findet das Werkvertragsrecht Anwendung. Aus den bindenden Feststellungen der Vorinstanz kann sich ergeben, dass die Werkleistung des Bauträgers mit zahlreichen Mängeln behaftet ist. Darüber hinaus kann die Leistung des Bauträgers mangelhaft sein, wenn nicht festzustellen ist, dass das verbaute Wärmedämmverbundsystem (WDVS) die zum Zeitpunkt des Einbaus erforderliche allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder eine Zustimmung im Einzelfall hatte.

ZAP EN-Nr. 425/2015

ZAP 1/2015, S. 514 – 514

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