Worüber in einer Rechtsbehelfsbelehrung zu belehren ist, ergibt sich aus § 58 Abs. 1 VwGO. Zum notwendigen Inhalt gehört demnach der Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, der Sitz und die einzuhaltende Frist.

Zwar umfasst die Belehrungspflicht bei zweistufig aufgebauten Rechtsmitteln, bei denen auf die erste Stufe der Einlegung die zweite Stufe einer fristgebundenen Begründung folgt, grundsätzlich auch die Anforderungen an die zweite Stufe, sodass etwa über die Notwendigkeit einer einzureichenden Begründung und die hierfür geltende Frist bereits im Urteil belehrt werden muss (BVerwGE 107, 117, 122 f.; BVerwG NVwZ-RR 2013, 128 Rn. 3 m.w.N.). Belehrungen über die Form oder über die im Einzelnen an eine ordnungsgemäße Begründung zu stellenden Anforderungen (vgl. BVerwGE 50, 248, 251 ff. m.w.N.) sind dagegen – ebenso etwa wie die Frage, ob ein Vertretungszwang besteht (BVerwG NVwZ-RR 2013, 128 Rn. 5 m.w.N.) – nicht Bestandteil der von § 58 Abs. 1 VwGO angeordneten Rechtsbehelfsbelehrung. Das gilt namentlich für Angaben über gesetzliche Zulassungsgründe und die Anforderungen an deren Darlegung. Daher muss nach dem Beschluss des BVerwG vom 7.11.2014 (2 B 45.14) bei einem Berufungsurteil, in dem die Revision nicht zugelassen wird, nicht darüber informiert werden, dass die Zulassung der Revision nur bei Vorliegen eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 VwGO genannten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz oder Verfahrensmängel) und deren Darlegung ("Bezeichnung", § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO) erreicht werden kann.

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