Grundlage der Besoldung der Beamten auch der Länder sind §§ 27 und 28 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (– §§ 27 und 28 BBesG a.F. –, BGBl I S. 3020) gewesen. Diese Bestimmungen galten nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Besoldung der Beamten der Länder zunächst als Bundesrecht (Art. 125a Abs. 1 S. 1 GG, § 85 BBesG) und – je nach Land – als Landesrecht fort. Nach §§ 27 und 28 BBesG a.F. bildet das in Abhängigkeit vom Lebensalter bestimmte Besoldungsdienstalter den Anknüpfungspunkt für die erstmalige Zuordnung zu einer Besoldungsstufe der Tabelle der Grundgehaltssätze. Anschließend steigt das Grundgehalt des Beamten nach der Dienstzeit im Beamtenverhältnis und seiner dort erbrachten Leistung an. Danach unterscheidet sich das Grundgehalt, das zwei gleichzeitig ernannte Beamte mit der gleichen oder einer vergleichbaren Berufserfahrung, aber unterschiedlichem Lebensalter erhalten, allein aufgrund ihres Lebensalters zum Zeitpunkt ihrer Ernennung (EuGH, Urt. v. 19.6.2014 – Rs. C-501/12; Specht NVwZ 2014, 1294 Rn. 42 f.). Dieses Besoldungssystem führte zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung i.S.v. Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG, ABl L 303 S. 16). Die Besoldungsbedingungen der Beamten der Mitgliedstaaten fallen in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie (EuGH a.a.O. Rn. 37).

In seinem Urteil vom 30.10.2014 (2 C 6.13, IÖD 2015, 50) befasst sich das BVerwG u.a. mit der Frage, ob und in welcher Höhe Beamten eine Entschädigung für die erlittene Ungleichbehandlung zusteht.

 

Hinweis:

Nach Art. 17 der RL 2000/78/EG legen die Mitgliedstaaten die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Dabei müssen die Sanktionen, die auch Schadensersatzleistungen an die Opfer umfassen können, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Diese Vorgaben sind in § 15 Abs. 2 AGG umgesetzt (BVerwGE 147, 244 Rn. 57 f.).

Für den Zeitraum vom Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 kann sich der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG i.H.v. 100 EUR/Monat ergeben. Ohne Bedeutung ist nach dem BVerwG, dass sich der Beamte im behördlichen wie im gerichtlichen Verfahren nicht ausdrücklich auf § 15 AGG als Anspruchsgrundlage beruft. Das Gericht ist nicht an die vom Beamten bezeichneten Rechtsnormen gebunden, sondern hat den geltend gemachten Anspruch im Rahmen des Streitgegenstandes aus jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (jura novit curia). Der Heranziehung des § 15 AGG als Grundlage für einen Zahlungsanspruch des Beamten wegen der Diskriminierung aufgrund seines Lebensalters steht auch nicht entgegen, dass diese Benachteiligung durch den korrekten Vollzug einer gesetzlichen Regelung (§§ 27 und 28 BBesG a.F.) eingetreten ist.

 

Hinweis:

Gemäß § 15 Abs. 4 S. 1 AGG muss der Anspruch nach Abs. 2 innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Nach Satz 2 beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger von der Benachteiligung Kenntnis erlangt hat. Bei einer unsicheren Rechtslage beginnt der Lauf der Frist zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar ist, d.h. die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist (BAG, Urt. v. 15.3.2012 – 8 AZR 160/11; BGH NJW 1999, 2041, 2042 und NJW-RR 2009, 547 Rn. 15 zu dem gleich behandelten Fall des Beginns der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Danach ist in diesen Fällen die objektive Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidungen maßgeblich.

Die entscheidungserhebliche Rechtslage ist hier durch die Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8.9.2011 geklärt worden.

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