Ob ein eisenbahnbetriebsbezogenes Vorhaben vorliegt, das der Planfeststellung nach § 18 AEG bedarf, hängt maßgeblich davon ab, ob das Vorhaben die Errichtung bzw. die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn zum Gegenstand hat. Die Zuordnung einer Fläche zu einer Bahnanlage richtet sich nach ihrer jeweiligen objektiven Funktion; dabei ist § 4 Abs. 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) für die Auslegung des Betriebsanlagenbegriffs auch in § 18 AEG maßgebend. Danach sind Bahnanlagen alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Dazu gehören auch Nebenbetriebsanlagen einer Eisenbahn. Gemeinsames Kriterium für die (objektive) Zugehörigkeit zur Bahnanlage ist damit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse die Eisenbahnbetriebsbezogenheit, d.h. die Verkehrsfunktion und der räumliche Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb (BVerwGE 102, 269, 272 ff. u. Urt. v. 28.5. 2014 – BVerwG 6 C 4.13).

Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 23.9.2014 (7 C 14.13, NVwZ 2015,445 ff.) angenommen, geplante Sicherungsmaßnahmen auf den an den Schienenweg angrenzenden Hanggrundstücken seien in diesem Sinne betriebsbezogen. Ihnen komme die erforderliche Verkehrsfunktion zu. Denn ohne derartige Maßnahmen könne die jeweilige Bahn ihrer Sicherungspflicht auf der und für die von ihr betriebene Bahnstrecke (§ 4 Abs. 1 und 3 S. 2 AEG) nicht nachkommen und einen störungsfreien Eisenbahnbetrieb nicht gewährleisten. Die Verkehrsfunktion einer Sicherungsmaßnahme bestimme sich allein danach, ob sie zum Schutz des Schienenwegs erforderlich sei; unerheblich sei demgegenüber, ob die Gefahr von einem bereits veränderten oder einem natürlichen Hang ausgehe.

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