Beantragt eine Person ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband, stellen sich insbesondere folgende Fragen: Ist eine Einbürgerung demjenigen wirksam bekannt gegeben, der den Einbürgerungsantrag unter Angabe falscher Personalien (einschließlich der Staatsangehörigkeit) gestellt hat, auf die die Einbürgerungsurkunde ausgestellt worden ist, ferner, ist eine unter Verwendung einer anderen Identität erschlichene Einbürgerung nicht i.S.d. § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig.

Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 9.9.2014 (1 C 10.14, NVwZ 2014, 1679 f. = InfAuslR 2014, 446 ff.) festgestellt, dass Irrtümer und Fehlvorstellungen der Amtsträger über das Vorliegen der gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen, auch wenn sie den zentralen Punkt der Identität des Einbürgerungsbewerbers betreffen, nicht dessen verfahrensrechtliche Beteiligtenstellung infrage stellen. Deshalb habe die gegenüber dem Antragsteller willentlich erfolgte Bekanntgabe der Einbürgerung ihn als Person in den deutschen Staatsverband aufgenommen. Die Einbürgerung sei trotz des Identitätsirrtums und der darauf beruhenden fehlerhaften Personenbezeichnung in der Urkunde dem Antragsteller gegenüber wirksam geworden (§ 43 Abs. 1 S. 2 VwVfG).

Darüber hinaus verneint das BVerwG auch die Unwirksamkeit der Einbürgerung infolge Nichtigkeit. Diese Nichtigkeit ergebe sich nicht aus § 44 Abs. 1 VwVfG, wonach ein Verwaltungsakt nichtig ist, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Bezugspunkt der Offensichtlichkeit nach § 44 Abs. 1 LVwVfG sei das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers. Besonders schwerwiegend sei nur ein Mangel, der den Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lasse. Ein derart schwerwiegender Fehler hafte der durch Identitätstäuschung erschlichenen Einbürgerung nicht an. Denn bereits die Regelung in § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 VwVfG lasse erkennen, dass der Gesetzgeber selbst durch arglistige Täuschung erwirkte Verwaltungsakte nicht als nichtig, sondern nur als rücknehmbar ansehe.

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