Die vom Rechtsbeschwerdegericht ohne besondere Rüge von Amts wegen zu prüfende Frage, ob die Verfahrensvoraussetzungen vorliegen oder Verfahrenshindernisse bestehen, ist unterschiedlich zu beantworten, je nachdem ob dieser Mangel vor oder nach Erlass der amtsrichterlichen Entscheidung entstanden ist. Lag der Mangel bereits vor Erlass des amtsrichterlichen Urteils vor, prüft das Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen des Mangels nur, wenn eine insgesamt zulässige Rechtsbeschwerde vorliegt, die also form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist. Eine Sonderregelung gilt nur im Rahmen von § 80 Abs. 5 OWiG im Zulassungsverfahren. Ist das nicht der Fall, so wird das Rechtsmittel als unzulässig verworfen, auch wenn der Amtsrichter ein Verfahrenshindernis übersehen hat (BGH NJW 1961, 1684). Sind Verfahrenshindernisse dagegen erst nach Erlass der amtsrichterlichen Entscheidung entstanden, so sind sie nach h.M. bereits dann zu berücksichtigen, wenn der Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung durch wirksame Einlegung des Rechtsmittels gehemmt worden ist, ohne dass es auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechtsbeschwerdebegründung ankommt (BGH NJW 1968, 2253; KK-OWiG-Senge, § 79 Rn. 99 m.w.N.).

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