Die Rechtsbeschwerdebegründung muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen. Eine telefonische Rechtsbeschwerdebegründung ist nicht zulässig (OLG Hamm DAR 1995, 457 = NZV 1996, 123 = VRS 90, 444).

Aus der Rechtsbeschwerdebegründung muss sich ergeben, dass der Verteidiger an der Erstellung gestaltend mitgewirkt hat oder er zumindest für ihren Inhalt die volle Verantwortung übernimmt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 345 Rn. 14 ff. m.w.N.; dazu BVerfG NJW 1996, 713; zuletzt u.a. BGH NJW 2012, 1783; NJW 2014, 3320; NStZ-RR 2002, 309; 2014, 320, jew. m.w.N.; z.B. OLG Hamm StraFo 1998, 317; NStZ-RR 2009, 381; StRR 2012, 227; OLG Rostock NJW 2009, 3670 [Ls.]). Bestehen daran, dass der Verteidiger oder Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Begründungsschrift übernimmt, allerdings (auch nur geringste) Zweifel, so ist die Rechtsbeschwerdebegründung unzulässig (st. Rspr. des BGH; vgl. u.a. BGHSt 32, 326). Eine Heilung dieses Mangels nach Ablauf der Frist ist ausgeschlossen (BayObLG VRS 50, 298; Kuckein in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 345 Rn. 16).

 

Praxishinweis:

Der Verteidiger muss daher alles vermeiden, was zu Zweifeln an der vollen Übernahme der Verantwortung führen kann. Die Rechtsprechung ist hier nämlich streng. Formulierungen wie "Nach Auffassung des Angeklagten ... " oder "Auf Wunsch meines Mandanten trage ich noch vor ... " oder "Der Angeklagte lässt vorbringen ... " oder: "Herr X rügt ... " führen zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels (BGH NJW 2012, 1748; NStZ 2004, 166; NStZ-RR 2002, 309; 2014, 320; OLG Hamm StraFo 2000, 345; OLG Rostock NJW 2009, 3670 [Ls.]; s. i.Ü. wegen weiterer Formulierungen Meyer-Goßner/Schmitt, § 345 Rn. 16).

Entsprechendes gilt für die Unterschrift des Rechtsanwalts/Verteidigers. Ergibt sich aus einem Zusatz und/oder aus sonstigen Umständen, dass der Rechtsanwalt die Verantwortung nicht übernommen hat, ist die Unterschrift unwirksam (so grds. auch BGHSt 59, 284 = NJW 2014, 3320; s. z.B. OLG Düsseldorf NJW 1990, 1002 [nur Stempel und Unterschrift des Rechtsanwalts auf dem vom Antragsteller selbst verfassten Schriftsatz]; OLG Frankfurt/M. NStZ-RR 2013, 355 für Rechtsbeschwerdebegründung; ebenso OLG Hamm NStZ-RR 2001, 300 m.w.N.; vgl. auch OLG Düsseldorf NJW 1989, 3296 [unzulässig auch: "i.V. für den nach Diktat verreisten Rechtsanwalt"]; OLG Hamm StRR 2012, 227 mit Anm. Lange [Unterzeichnung "i.V."]; OLG Hamm NStZ 2014, 728 [für RA, nach Diktat verreist]; vgl. aber auch – weiter – BGH NJW 2014, 3320; OLG Köln NZV 2006, 321 unter Hinw. auf BVerfG NJW 1996, 713).

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