Eine Begründung der Rechtsbeschwerde ist unerlässlich, sonst ist sie unzulässig (vgl. OLG Karlsruhe VRS 64, 4 m.w.N.; vgl. auch Gribbohm NStZ 1983, 97 ff.). Gerügt werden können nur Rechtsfehler. Die tatsächlichen Feststellungen überprüft das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich nicht. Deshalb kann eine Rechtsbeschwerde, die sich darin erschöpft, die vom AG getroffenen tatsächlichen Feststellungen anzugreifen, etwa indem nur die vom AG vorgenommene Beweiswürdigung angegriffen wird, unzulässig sein (KG VRS 65, 212 f.; Göhler/Seitz, § 79 Rn. 27b). Geltend gemacht werden können mit der Rechtsbeschwerde auch die sog. absoluten Revisionsgründe des § 338 StPO (vgl. im einzelnen KK-OWiG-Senge, § 79 Rn. 109 m.w.N.; Burhoff/Kotz/Junker, RM, Teil A Rn. 2783 ff.).

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