Die Fortbildung des Rechts besteht darin, bei der Auslegung von Rechtssätzen, auch des Verfahrensrechts, und der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen und zu festigen (BGHSt 24, 15, 21; OLG Bamberg DAR 2011, 212 = VRR 2011, 83; OLG Hamm DAR 1973, 139; DAR 2010, 99 = VRR 2011, 75; OLG Köln NZV 2010, 270 = NStZ-RR 2010, 88). Mit der Zulassung soll das OLG als Rechtsbeschwerdegericht die Möglichkeit erhalten, seine Rechtsauffassung in einer für die nachgeordneten Gerichte richtunggebenden Weise zum Ausdruck zu bringen. Die Fortbildung des Rechts kommt nur bei Rechtsfragen in Betracht, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und von allgemeiner praktischer Bedeutung sind.

 

Beispiele für Bejahung eines Zulassungsgrund:

Einzelfälle, in denen der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts bejaht worden ist: Der Anwendungsbereich der Bestimmung des § 80 OWiG selbst (OLG Hamm NJW 1974, 2098); Höhe des Sicherheitsabzuges bei Geschwindigkeitsmessungen der Polizei durch Nachfahren mit einem Fahrzeug (OLG Düsseldorf NJW 1988, 1039); "Leinenzwang" für Hunde (OLG Hamm JMBl. NW 1988, 69); fehlende Urteilsgründe (OLG Celle VRS 75, 463; OLG Hamm NZV 2001, 355; vgl. dazu auch unten b) bb) – Besondere Fälle).

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