Bei der Verwerfung des Einspruchs als unzulässig durch Urteil ist die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 OWiG ohne Rücksicht auf die Höhe der im Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbuße und den Wert etwa angeordneter Nebenfolgen vermögensrechtlicher Art zulässig (vgl. Burhoff/Junker, OWi, Rn. 3375 ff.). Der Betroffene hätte sonst u.U. kein Rechtsmittel, wenn sein Einspruch, über dessen Zulässigkeit gem. § 69 Abs. 1 S. 1 OWiG in erster Linie die Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat, erst in der HV durch das AG als unzulässig verworfen wird, während er bei einer Entscheidung des Gerichts außerhalb der HV nach § 70 Abs. 1 OWiG gem. § 70 Abs. 2 OWiG sofortige Beschwerde einlegen könnte. Hat das AG den Einspruch in der HV entgegen § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 260 Abs. 3 StPO durch Beschluss statt durch Urteil verworfen, so wird der Beschluss wie ein Urteil behandelt (BayObLG NJW 1978, 903).

Die Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG bei Abwesenheit des Betroffenen wird von § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 OWiG nicht erfasst (OLG Düsseldorf NJW 1988, 1682 = VRS 75, 54; NZV 2002, 99 = VRS 101, 215). Auch eine entspre­chende Anwendung kommt nicht in Betracht (OLG Düsseldorf VRS 75, 54; 75, 22; Göhler/Seitz, § 79 Rn. 11). Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde richtet sich in diesen Fällen nach den sonstigen Zulässigkeitsbestimmungen gem. Nr. 1 und 2 (OLG Koblenz 75, 56). Werden die Wertgrenzen nicht erreicht oder ist keine Nebenfolge durch den Bußgeldbescheid festgesetzt worden, muss die Rechtsbeschwerde ggf. nach § 80 OWiG zugelassen werden.

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