Voraussetzung für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist – wie bei der Revision – das Vorliegen einer Beschwer (BGH NJW 1986, 1820; KK-OWiG-Senge, § 79 Rn. 54 m.w.N.). Beschwert ist der Rechtsmittelführer nur dann, wenn die ergangene Entscheidung einen unmittelbaren Nachteil für ihn mit sich bringt, wenn in seine Rechte und geschützten Interessen unmittelbar eingegriffen worden ist (OLG München NJW 1981, 2208). Die Beschwer muss sich unmittelbar aus dem Entscheidungsausspruch herleiten, nicht erst aus den Gründen des Urteils oder des Beschlusses (zur Beschwer bei einem Rechtsmittel allgemein Burhoff/Kotz/Kotz, RM, Teil A Rn. 1595). In der Regel wird der Betroffene ebenfalls nicht durch die Verfahrenseinstellung wegen eines Prozesshindernisses beschwert (für die Revision BGH NJW 2007, 3010, 3011; NStZ 2011, 650; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, vor § 296 Rn. 14 m.w.N.).

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