Nach § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als 250 EUR festgesetzt worden ist. Die Festlegung dieser Wertgrenze hat zur Folge, dass die Rechtsbeschwerde gegen Urteile, durch die ein Bußgeld nur bis einschließlich 250 EUR festgesetzt worden ist, nicht erfasst sind. Kosten des Verfahrens und Auslagen der Staatskasse bleiben bei der Berechnung außer Ansatz.

Ist für eine Tat im prozessualen Sinne (§ 264 StPO entsprechend) eine einzige Geldbuße ausgeworfen, ergeben sich keine Besonderheiten; sie muss 250 EUR übersteigen. Wird vom Amtsrichter eine Geldbuße von 251 EUR festgesetzt, um die Rechtsbeschwerde zu ermöglichen, dürfte das i.d.R. rechtsfehlerhaft sein (OLG Frankfurt VRS 51, 291). Ebenso rechtsfehlerhaft ist es, wenn im Bußgeldverfahren auf eine Geldstrafe erkannt wird. In diesem Ausnahmefall wird man eine entsprechende Anwendung des § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bejahen müssen, da eine Geldstrafe in jedem Fall angesichts des Makels, der mit ihr verbunden ist, eine härtere Maßnahme darstellt (Senge in KK-OWiG, 4. Aufl. 2014, § 79 Rn. 13 [im Folgenden kurz: KK-OWiG-Senge]).

Hat der Betroffene im Rahmen einer Tat im prozessualen Sinne mehrere Handlungen begangen, die mit Einzelgeldbußen geahndet werden, z.B. mehrere Verkehrsverstöße bei einer Fahrt mit dem Pkw, ist bei unbeschränkt eingelegter Rechtsbeschwerde die Summe der ausgeworfenen Geldbußen maßgebend. Die Rechtsbeschwerde ist somit dann auch zulässig, wenn im einzelnen nur Geldbußen von bis zu 250 EUR verhängt worden sind (BayObLG NStZ-RR 1997, 248; KG wistra 1988, 322; OLG Koblenz VRS 75, 71 f). Ist das Rechtsmittel beschränkt, was zulässig ist (OLG Celle MDR 1976, 514), sind für die Errechnung der Wertgrenze nur die der Anfechtung unterworfenen Geldbußen zu addieren (Burhoff/Junker, OWi, Rn. 3352; Burhoff/Kotz/Junker, RM, Teil A Rn. 1382; zur beschränkten Zulässigkeit nach § 79 Abs. 2 OWiG, wenn mehrere Taten Gegenstand der Verurteilung sind, s.u. 7).

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