Ist eine Partei nicht erschienen, stellt sie keinen Antrag oder ist sie beim Anwaltsprozess im Termin nicht anwaltlich vertreten (§ 78 ZPO), kann die erschienene Partei Versäumnisurteil (§§ 330 ff. ZPO) oder – wenn vorher schon eine mündliche Verhandlung stattfand, in der Sachanträge gestellt wurden – Entscheidung nach Lage der Akten beantragen (§ 331a ZPO). Sind beide Parteien nicht erschienen, kann das Gericht vertagen oder gem. § 251a Abs. 2 ZPO nach Lage der Akten entscheiden. In der Regel wird es das Ruhen des Verfahrens anordnen (§ 251a Abs. 3 ZPO). Gegen ein erstes Versäumnisurteil ist der Einspruch möglich (§§ 338 ff. ZPO). Im Rahmen des Einspruchs kann neuer Sachvortrag nachgeschoben werden.

Ist eine Partei, deren persönliches Erscheinen durch das Gericht angeordnet war, zwar vertreten, jedoch nicht persönlich erschienen, kann das Gericht kein Versäumnisurteil erlassen. Ein Ordnungsgeld gem. § 141 Abs. 3 ZPO kann es nur verhängen, wenn das Fernbleiben die Sachaufklärung erschwert und dadurch der Prozess verzögert wird, da es nicht Zweck der Vorschrift ist, eine vermeintliche Missachtung des Gerichts zu ahnden, sondern die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern. Diesem Zweck widerspricht die Festsetzung von Ordnungsgeld gegen eine Partei, wenn deren Ausbleiben letztlich folgenlos bleibt (OLG Hamm, Beschl. v. 12.5.2014 – I-6 W 24/14, OLG Report NRW 42/2014 Anm. 6).

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