(BAG, Urt. v. 29.1.2015 – 2 AZR 280/14) • Der Günstigkeitsvergleich zwischen einzelvertraglicher und gesetzlicher Regelung einer bestimmten Kündigungsfrist hat abstrakt zu erfolgen, so dass nicht auf die konkret ausgesprochene Kündigung abzustellen ist. Eine einzelvertragliche Abrede ist nur dann günstiger als die gesetzliche Bestimmung, wenn sie in jedem Fall zu einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt. Es genügt nicht, dass die vertragliche Regelung für die längere Zeit innerhalb eines Kalenderjahres den besseren Schutz bietet. Erweist sich eine einzelvertragliche Vereinbarung nicht als günstiger, findet die gesetzliche Regelung Anwendung, wobei nicht die längere gesetzliche Kündigungsfrist mit den – eingeschränkten – vertraglichen Kündigungsterminen "kombiniert" wird.

ZAP EN-Nr. 449/2015

ZAP 1/2015, S. 521 – 521

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