(LAG Köln, Urt. v. 12.11.2014 – 11 Sa 493/14) • Der Betriebsrat ist ordnungsgemäß angehört, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat die aus seiner Sicht tragenden Kündigungsgründe mitgeteilt hat. Der Arbeitgeber hat auch die ihm bekannten, dem Kündigungsgrund widerstreitende Umstände zu offenbaren. Eine bewusst unrichtige oder unvollständige und damit irreführende Darstellung stellt keine ordnungsgemäße Anhörung dar. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat bewusst unzutreffend über den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers unterrichtet. Wird bzgl. der kündigungsrelevanten Fehlzeiten eines Arbeitgebers ein falsches Bild der gesundheitlichen Entwicklung des Arbeitnehmers gezeichnet, weil eine Verschlechterung des Gesundheitszustands vorgetragen wird, obwohl eine gegenteilige Entwicklung hätte offenbart werden müssen, so ist die aufgrund einer solchen Anhörung ausgesprochene Kündigung unwirksam.

ZAP EN-Nr. 451/2015

ZAP 1/2015, S. 521 – 521

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