(BGH, Urt. v. 8.10.2014 – 1 StR 114/14) • Die Anwendbarkeit einer Strafnorm auf ausländische Rechtsgüter ist durch Auslegung ihres Tatbestandes zu ermitteln. Hierbei gilt, dass Tatbestände, die ausschließlich dem Schutz kollektiver Rechtsgüter dienen, grds. nur inländische Interessen erfassen; dies schließt allerdings eine transnationale Erweiterung des strafrechtlichen Schutzes nicht von vorneherein aus. Für Tatbestände, die transnational anerkannte Individualrechtsgüter schützen, kommt es jedoch auf die Staatsangehörigkeit des Rechtsgutsträgers oder die Belegenheit des geschützten Rechtsgutes nicht an. Daher umfasst der Tatbestand des Kreditbetrugs auch Taten zum Nachteil ausländischer Kreditgeber. Die transnationale Wirkung ergibt sich bereits aus der Betroffenheit des Individualvermögens der betroffenen Kreditgeber. Dass die Norm daneben auch noch eine kollektivschützende Komponente hat, ändert hieran nichts. Auch Genussrechtekapital kann die Voraussetzungen eines Kredits i.S.v. § 265b Abs. 1 StGB erfüllen. Eine Begrenzung des Tatbestandes auf Taten gegen inländische Kreditgeber kann nicht aus einem inneren Bezug der Norm zum Gesetz über das Kreditwesen abgeleitet werden.

ZAP EN-Nr. 35/2015

ZAP 1/2015, S. 20 – 21

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