(OLG Koblenz, Beschl. v. 25.2.2015 – 2 U 510/14) • Eine Anfechtbarkeit nach § 133 InsO kann vorliegen, wenn der für ein Bauvorhaben Leistungen erbringende (spätere) Schuldner mit seinem Subunternehmer bei Auftragserteilung die Führung eines gemeinsamen Bankkontos (Und-Konto) vereinbart, auf welches sämtliche Zahlungen des Bauherrn an den Schuldner erbracht werden sollen, und die drei Beteiligten nach einer Pfändung dieses Kontos durch einen anderen Gläubiger des Schuldners ergänzend vereinbaren, dass künftige Rechnungen des Schuldners an den Bauherrn von diesem zu 30 % an den Schuldner und – mit Erfüllungswirkung gegenüber dem Schuldner – zu 70 % direkt an den Subunternehmer ausgeglichen werden sollen. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, sich somit die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten. Eine Verkürzung der Masse kann insb. dann eintreten, wenn eine dem Schuldner zustehende Forderung durch Zahlung an einen Dritten getilgt wird, weil der Schuldner für die Befriedigung des Zahlungsempfängers einen Vermögensgegenstand aufgibt, der anderenfalls den Gläubigern insgesamt zur Verfügung gestanden hätte.

ZAP EN-Nr. 443/2015

ZAP 1/2015, S. 519 – 519

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