(LG Bielefeld, Urt. v. 6.3.2015 – 17 O 6/14) • Ist die Stimmabgabe eines Mitgesellschafters in einer Gesellschafterversammlung treuwidrig oder satzungswidrig, hat dies die Nichtigkeit der abgegebenen Stimme zur Folge. Diese dürfte sodann bei der Abstimmung nicht mitgezählt werden. Eine positive Stimmpflicht eines Gesellschafters ist ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn der beantragte Beschluss im objektiven Interesse der Gesellschaft und der Mitgesellschafter erforderlich und für den widerstrebenden Gesellschafter zumutbar ist. Dies ist der Fall bei den Angelegenheiten, die von den Gesellschaftern zu bestimmen sind, weil sie kraft Satzung oder kraft Gesetzes der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen oder weil es sich um die Änderung des Gesellschaftervertrags handelt. Die Wahl des steuerlichen Beraters ist hingegen an sich Sache der Geschäftsführer.

ZAP EN-Nr. 445/2015

ZAP 1/2015, S. 519 – 520

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