(OLG Koblenz, Beschl. v. 29.1.2015 – 3 U 813/14) • Die einjährige Anfechtungsfrist des § 2283 Abs. 2 S. 1 Alt. 2. BGB beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Der Erblasser muss dabei alle Tatsachen kennen, die erforderlich sind, um die Sachlage beurteilen zu können. Bei Erwartung eines harmonischen Zusammenlebens beginnt die Frist mit der sichereren Überzeugung des Erblassers vom Scheitern dieser Erwartung. Der Wirksamkeit des Erbvertrags steht nicht entgegen, dass er ausschließlich eine Partei bzw. deren Rechtsnachfolger begünstigt. Daraus lässt sich ein sittenwidriger Charakter des Erbvertrags nicht ableiten. Hinweis: Für die rechtliche Einordnung als Erbvertrag reicht es aus, dass zumindest ein Vertragsteil mit erbrechtlicher Bindungswirkung einen oder mehrere Erben einsetzt oder Vermächtnisse oder Auflagen anordnet. Dementsprechend kann der bloße Umstand, dass von dieser Möglichkeit, dass nur von einer Vertragspartei verfügt wird, auch tatsächlich Gebrauch gemacht wird, nicht allein zur Sittenwidrigkeit des Erbvertrags führen.

ZAP EN-Nr. 438/2015

ZAP 1/2015, S. 517 – 517

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