(LSG Hessen, Urt. v. 27.2.2015 – L 5 EG 15/12) • Umsatzbeteiligungen und Provisionen sowie Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Elterngeldes als Einnahmen zu berücksichtigen, wenn sie neben dem monatlichen Grundgehalt für kürzere Zeiträume als ein Jahr und damit mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen regelmäßig gezahlt werden. Indes werden die einmalige Zahlung eines Urlaubsgeldes sowie eine einmalige Jahressonderzahlung (13. Gehalt) zwar als Teil des dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitslohns angesehen, doch handelt es sich um Anteile, die nicht als laufender Lohn gezahlt worden sind und deshalb sonstige Bezüge im Sinne des BEEG darstellen, die nicht den zu berücksichtigenden Einnahmen unterfallen. Diese Außerachtlassung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld ergibt sich auch aus dem von dem Gesetzgeber geregelten Einkommensbegriff, der sich am Steuerrecht orientiert.

ZAP EN-Nr. 452/2015

ZAP 1/2015, S. 521 – 522

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